Mischpatim

Torah: 2. Mose 21:1–24:18; Haftara: Jeremia 33:25–26, 34:8-22; Brit Chadascha: Matthäus 5:38–42, 15:1–20; Markus 7:1–23; Apostelgeschichte 23:1–11; Hebräer 9:15–22, 10:28–39
(Angaben nach „Die Tora nach der Übersetzung von Moses Mendelssohn“ und David Stern)
[Autor: Jurek Schulz]

Unser Wochenabschnitt heißt „Mischpatim“ (hebr. für Rechtsbestimmungen, Rechtssätze).

Passend zu Israels neuer Freiheit soll im neuen Land eine neue Rechtsordnung herrschen.
Das gesellschaftspolitische Leben Israels soll von einer Ethik bestimmt werden, die die Gerechtigkeit G’ttes dokumentiert.
Diese Prinzipien geben dem jüdischen Volk einen eigenen Charakter. So wird der Umgang mit Menschen unterschiedlicher sozialer Stellungen (Sklaven, Mägde und Schwache) geregelt, aber auch die zivile Haftpflicht bei Sachschäden, Körperverletzungen und Verschuldung und die Strafe für kriminelle Handlungen wie Diebstahl, Einbruch und Vergewaltigungen. Sogar der Agrar- und Tierschutz wird von G’tt eingeführt, aber auch der Umgang mit Feinden und vieles mehr.

Alles in allem ist es das fortschrittlichste Regelwerk in der damaligen Welt. Diese Ordnungen haben die Heiligung und Erziehung des Volkes Israels zum Ziel. Da sich die Schuldhaftigkeit der Menschen selbst bei heiligsten Zeremonien zeigt, bestimmt G’tt auch die Ordnung der drei großen Wallfahrtsfeste und kündigt die Niederschrift der Zehn Gebote an. Durch diese Gesellschaftsordnung soll sich das erfüllen, was G’tt gerne möchte: Ihr sollt heilig sein, denn ich bin heilig (3. Mo 11:4445). Gerade die Nichtbeachtung dieser Ordnungen G’ttes führte dazu, dass Israel unter das Gericht G’ttes gestellt wurde, wie es der Prophet Jeremia deutlich machte.

Die jüdische Tradition hat in der Torah (5 Bücher Mose) 613 Mizwot (248 Ge- sowie 365 Verbote) festgelegt. Wie folgt werden sie unterteilt:

1. Rechtssätze (mischpatim) (2. Mo 21:1–23:19) Es sind die Gebote, die aufgrund eines logischen Urteils zustande kommen. Diese
Ordnungen wären auch ohne die Gabe der Torah durch die Vernunft zustande gekommen. So regeln sie den Schutz der Schwachen, die Körperverletzung, den Diebstahl etc.

2. Festgesetzte Anordnungen durch G’tt (chuqqim) (2. Mo 29:28; 5. Mo 5:28; 6:1)
Es sind jene Satzungen, die ausdrücklich von G’tt verordnet sind und die nicht mit dem menschlichen Verstand erklärt werden können – z. B. die Asche der roten Kuh zur Erlangung ritueller Reinheit (4. Mo 17) oder das Verbot, Mischgewebe aus Wolle und Leinen zu tragen (3. Mo 19:19, 5. Mo 22:11) u. v. m.

3. Mahnzeichen (Edot) (5. Mo 4:45, 6:20 zeigen jeweils den Abschluss einer Anordnung an etc.). Es sind die Gesetze, die aufgrund geschichtlicher Ereignisse erlassen wurden, d. h. keine Bildnisse als „G’ttesgestalt“ (eigentlich keine Idole machen) etc.

Folgende Frage sollten wir bewegen: Welcher sachlichen Logik folgen die Gesetze (Mitzwot, Ordnungen, Gebote) im Gesamtzusammenhang, die doch von G’tt kommen? In diesem Zusammenhang beachte den Bundesschluss, die Bundesordnung und wer ist der Bundespartner?

Was nehmen wir mit?